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BGB § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers

BGB § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers

[ Auszug: (1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in An ... ]